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Begleitetes Fahren ab 17 Jahre |
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Die junge Fahrerin/der junge Fahrer
- ab einem Alter von 16 1/2 Jahren kann man die Zulassung zum
BF 17 beantragen und die Ausbildung beginnen
- theoretische Prüfung frühestens drei Monate vor
dem 17. Geburtstag, praktische Prüfung frühestens
einen
Monat vorher
- nach bestandener Prüfung gibt es keinen Kartenführerschein,
sondern eine Prüfbescheinigung; damit beginnt auch die
zweijährige Probezeit
- gefahren darf nur mit Begleitperson, die begleitende Person
soll vor Antritt einer Fahrt und während des Führens
des
Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation
es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur
Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs
zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll
die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
- das BF 17 ist für die Klassen B (PKW) oder BE (PKW mit
Anhänger) möglich- automatisch eingeschlossen sind
die
Klassen L (Traktor), M (Moped,Mokick) und S (Trike,Quad)
- ab dem 18. Geburtstag und auch noch 6 Wochen danach, kann
die Prüfbescheinigung gegen den Kartenführerschein
bei der Fahrerlaubnisbehörde ausgetauscht werden
Die Begleitpersonen
- es können mehere Begleiter eingetragen werden (nicht
nur die Eltern)
- die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein und
seit mindestens fünf Jahren den Führerschein
der Klasse B (PKW) besitzen
- die begleitende Person darf im Verkehrszentralregister mit
nicht mehr als drei Punkten belastet sein
- die Person darf nicht mehr begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes
genannten berauschenden Mittels steht |
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